§ 20 BDSG
Die Verwaltungsgerichtsordnung ist nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 anzuwenden.
Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist die Aufsichtsbehörde beteiligungsfähig.
Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind § 63 Nummer 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
die natürliche oder juristische Person als Klägerin oder Antragstellerin und
die Aufsichtsbehörde als Beklagte oder Antragsgegnerin.
Ein Vorverfahren findet nicht statt.
Die Aufsichtsbehörde darf gegenüber einer Behörde oder deren Rechtsträger nicht die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung anordnen.