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Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge und so weit wie möglich die Identität der Person, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, und die Identität des Empfängers der Daten festzustellen.
Die Protokolle dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten und die betroffene Person sowie für die Eigenüberwachung, für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten und für Strafverfahren verwendet werden.
Die Protokolldaten sind am Ende des auf deren Generierung folgenden Jahres zu löschen.
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben die Protokolle der oder dem Bundesbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben die Protokolle dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben die Protokolle der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Anforderung…
Der Verantwortliche stellt die Protokolle seinem Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung.
Das Protokoll oder die Dokumentation enthält stets folgende Angaben:
dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen, insbesondere die gemäß § 32 erstellten Protokolle, zum Nachweis der Einhaltung seiner Pflichten zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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