Erwägungsgrund 88 EUDSGVO
Damit die grundlegenden Ziele, ein gleichwertiges Schutzniveau für natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Verkehr personenbezogener Daten in der gesamten Union zu gewährleisten, entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwirklicht werden können, ist es erforderlich und angemessen, Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union festzulegen. Die vorliegende Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 EUV nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.