Gesetze
Gesetz wird geladen …
Auf Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung die vollständige Prüfungsakte unter Aufsicht bei der Prüfungsbehörde einsehen werden. Die Einsichtnahme ist in der Personalakte zu vermerken. Abschnitt IV Schlussbestimmung