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Soweit durch Bundes- oder Landesgesetze eine Haftung des Landes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterliegenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts für bestimmte Fälle über den in jenen Gesetzen bestimmten Umfang hinaus ausgeschlossen ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.