§ 138 BBGBundesbeamtengesetz
Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen nach den §§ 139 bis 142 sind nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig. Sie sind auf Personen…
§ 133a BRRGRahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts
Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen nach den §§ 133b bis 133e sind nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig. Sie finden keine…
§ 20 Abs. 2 BtMGGesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 darf nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 des Grundgesetzes angewandt werden.
Art. 1 Abs. 2 SN-10687Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und anderer Gesetze
Die Staatsregierung kann in der Verordnung nach Absatz 1 für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere bei der Polizei und den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten,…
Art. 1 Abs. 2 SN-1483Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Die Staatsregierung kann durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere bei der Polizei und den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, regeln, daß…