Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 51 SN-10687Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und anderer Gesetze
In § 53 Abs. 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 BeamtStG“ ersetzt.
§ 109 BeamtVGGesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
(Inkrafttreten)
Art. 1 Nr. 21 SN-17756Gesetz zur Weiterentwicklung des Sächsischen Dienstrechts
In § 49 werden die Wörter „des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 26 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
§ 69e Abs. 6 BeamtVGGesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
In den Fällen des § 36 Abs. 3 gilt unbeschadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1…
§ 98 Abs. 6 BVerfGGGesetz über das Bundesverfassungsgericht
§ 70 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.