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Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Hat der Beamte wegen eines rechtswidrigen Angriffs, den er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamter erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrages übernehmen. Dies gilt nicht, wenn der Schmerzensgeldbetrag objektiv unverhältnismäßig zu den erlittenen immateriellen Schäden und deshalb der Höhe nach offensichtlich unangemessen ist. Liegt ein rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichtes vor, gilt der festgestellte Schmerzensgeldbetrag der Höhe nach als angemessen.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 81 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 81a Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen“.
Nach der Angabe zu § 138 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 138a Gesundheitsvorsorge“.
Nach der Angabe zu § 155 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 155a Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister und Ortsvorsteher“.
§ 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c bis e und h des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz – StUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 40 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3202)“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c bis e und h des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410)“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263)“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)“ ersetzt.
In Nummer 1 wird die Angabe „des § 7 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 7 Absatz 3 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „(SächsBeamtVG)“ gestrichen und nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 970, 1045),“ werden die Wörter „das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist,“ eingefügt.
§ 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598, 2606)“ durch die Wörter „von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541)“ ersetzt.
In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt, nach der Angabe „(§ 95)“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „(§ 103)“ werden die Wörter „und über die Voraussetzungen für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen (§ 155 Absatz 1)“ eingefügt.
In § 7 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725)“ durch die Wörter „Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630)“ ersetzt.
§ 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe „des § 10 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 10 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
In Satz 4 wird die Angabe „(SächsDG)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1077)“ werden durch die Wörter „Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)“ ersetzt.
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: „§ 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn der Beamte in ein Amt mit anderer Funktion befördert wird und sich nicht nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe befindet.“
§ 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „des § 11 Abs. 1 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 11 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes“ und die Angabe „§ 11 Abs. 2 BeamtStG“ wird durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „des § 12 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 12 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Die Ernennung kann in den Fällen von § 12 des Beamtenstatusgesetzes nur innerhalb einer Frist von zwölf Monaten zurückgenommen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde, bei Staatsbeamten die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
§ 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) eine Qualifikation nach § 17 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder“.
In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „ein“ die Wörter „für die jeweilige Laufbahn geeignetes,“ eingefügt und die Wörter „Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2524)“ werden durch die Wörter „Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)“ ersetzt.
Dem § 17 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann von der erfolgreichen Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen abhängig gemacht werden.“
§ 18 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 4 Buchst. a BeamtStG“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Satz 2 Nummer 9 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2017 (SächsGVBl. S. 598) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.“
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „Laufbahn“ die Wörter „derselben Fachrichtung“ eingefügt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Feststellung und die Entscheidung über die Zuordnung trifft die für die Ernennung in der neuen Fachrichtung zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerium.“
§ 20 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „(ABl. L 255 S. 22, 2007 L 271 S. 18, 2008 L 93 S. 28, 2009 L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 S. 9)“ durch die Wörter „(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist“ ersetzt.
In Absatz 4 werden die Wörter „Sächsische Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874)“ durch die Wörter „Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist“ ersetzt.
§ 27 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
„1. während der Probezeit,
vor Ablauf eines Jahres seit dem Ende der Probezeit und“. bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. b) In Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „im statusrechtlichen Sinn“ durch die Wörter „der Besoldungsordnung A“ und die Wörter „gelten die Sätze 1 und 2“ werden durch die Wörter „gilt Satz 1“ersetzt. c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die Wörter „Nummer 1 und 2“, die Wörter „zum Ausgleich von“ werden durch das Wort „bei“ und die Wörter „des § 7 des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896)“ werden durch die Wörter „von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt. bb) Satz 2 Nummer 1 bis 4 wird wie folgt gefasst: „1. ehemalige Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
ehemalige Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
ehemalige Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
§ 29 wird wie folgt geändert:
Nummer 5 wird aufgehoben.
Die Nummern 6 bis 10 werden die Nummern 5 bis 9.
Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:
„10. die Festlegung von Höchstaltersgrenzen für den Aufstieg und die Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 für einzelne Laufbahnen unter Berücksichtigung der Dauer der Ausbildung, der erhöhten körperlichen oder gesundheitlichen Anforderungen der Laufbahn und der nach Abschluss des Aufstiegs oder der Qualifizierung zu leistenden Dienstzeit,“.
§ 30 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird nach den Wörtern „Fachrichtung zuständige Staatsministerium“ das Wort „erlässt“ eingefügt und die Wörter „im Vorbereitungsdienst“ werden durch die Wörter „für die Laufbahnen“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Kontrollen zur Aufdeckung von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen, auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel, die Mitwirkungspflichten der Prüfungsteilnehmer an Kontrollen und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen,“. bb) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt. cc) Folgende Nummer 10 wird angefügt: „10. die Notwendigkeit einer besonderen Ausbildung und Prüfung für besondere Aufgabenbereiche in einer Laufbahn.“
Satz 4 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Satz 2 Nummer 1 bis 8 sowie 10 und 11 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes und § 40 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.“
In § 38 wird die Angabe „des § 16 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 16 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
§ 40 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „des § 22 Abs. 1 bis 4 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 22 Absatz 1 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
§ 43 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „SächsDG“ durch die Wörter „des Sächsischen Disziplinargesetzes“ ersetzt.
In Absatz 4 werden die Wörter „des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
In § 44 Absatz 2 werden die Wörter „des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
In § 48 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „des § 2 Abs. 2 SGB IX“ durch die Wörter „von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
In § 49 werden die Wörter „des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 26 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
In § 50 wird die Angabe „des § 27 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 27 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
In § 57 wird die Angabe „des § 30 Abs. 1 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 30 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
§ 62 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „des § 24 Abs. 2 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 3 wird die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt
§ 63 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 wird die Angabe „de § 38 Abs. 2 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 38 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 4 wird die Angabe „des § 38 Abs. 3 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 38 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
§ 66 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird nach dem Wort „Schwiegereltern,“ das Wort „Stiefeltern,“ eingefügt.
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Geschwister,“ die Wörter „Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,“ eingefügt.
In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „ab dem dritten Grad in gerader Linie verwandt oder verschwägert“ durch die Wörter „in gerader Linie verschwägert, ab dem dritten Grad in gerader Linie verwandt“ ersetzt und nach dem Wort „oder“ werden die Wörter „in der Seitenlinie“ eingefügt.
§ 71 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „(SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Beamte dürfen ohne Genehmigung bis zu zehn Arbeitstage unter Belassung der Dienstbezüge dem Dienst fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 66 Absatz 2 Satz 1) in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Das Fernbleiben vom Dienst und dessen voraussichtliche Dauer sind unverzüglich anzuzeigen. Die Voraussetzungen für das Fernbleiben sind mittels ärztlicher Bescheinigung nachzuweisen.“
§ 77 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung, auf Beamtinnen,“.
In Nummer 2 werden die Wörter „Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254)“ durch die Wörter „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist“ und das Wort „, und“ wird durch einen Punkt am Ende ersetzt.
Nummer 3 wird aufgehoben.
In § 78 Absatz 1 werden die Wörter „Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3847)“ durch die Wörter „Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 427 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ ersetzt.
§ 80 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden die Wörter „oder während der Inanspruchnahme von Elternzeit“ und die Angabe „(SGB V)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108, 3110)“ werden durch die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214)“ ersetzt.
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. während der Inanspruchnahme von Elternzeit,“. cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und der Punkt am Ende wird durch das Wort „und“ ersetzt. ee) Folgende Nummer 6 wird angefügt: „6. für ehemalige Beamte auf Widerruf, solange sie Anwärterbezüge nach § 71 des Sächsischen Besoldungsgesetzes erhalten.“
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Nicht beihilfeberechtigt sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen, wenn ihnen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 27 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach § 27 des Abgeordnetengesetzes, nach § 21 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zustehen.“
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Abs. 2 oder 3 SächsBesG“ durch die Wörter „§ 42 Absatz 2 oder Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ und die Wörter „§ 55 Abs. 2 Satz 1 oder 2 SächsBeamtVG“ werden durch die Wörter „§ 55 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
In Satz 3 wird die Angabe „(EStG)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397)“ werden durch die Wörter „Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214)“ und die Angabe „EUR“ wird durch das Wort „Euro“ ersetzt.
In Absatz 6 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
In Satz 5 wird die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
In Satz 6 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 EStG“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
In Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe i und Nummer 2 Buchstabe e wird jeweils die Angabe „SGB V“ durch die Wörter „des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
§ 81 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „, sofern das schädigende Ereignis nach Art und Umfang geeignet war, eine körperliche Gefährdung zu verursachen“ gestrichen.
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 33 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.“
Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:
„§ 81a Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen
Die Erfüllungsübernahme ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit eines Vollstreckungstitels im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 schriftlich zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.“
In § 83 werden die Wörter „Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 18 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3201)“ durch die Wörter „Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist“ ersetzt.
In § 87 Satz 2 wird die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ und die Angabe „SächsBeamtVG“ wird durch die Wörter „des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
In den §§ 88, 89 und 95 Absatz 2 Satz 4 wird jeweils die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
§ 97 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der Freistellung“ und die Angabe „(VwVfG)“ gestrichen, die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753)“ werden durch die Wörter „Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)“ ersetzt, die Angabe „(SächsVwVfZG)“ wird gestrichen und die Wörter „geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553)“ werden durch die Wörter „das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist“ ersetzt.
In Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 SächsBesG“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
§ 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. einen nach ärztlichem Gutachten oder durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegepflichtversicherung pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen (§ 66 Absatz 2 Satz 1)“.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Satz 1 Nummer 2 gilt bei einer Erkrankung eines nahen Angehörigen in den Fällen des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Nachweis durch ärztliches Zeugnis zu erbringen ist.“
In § 106 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Nachweise, insbesondere über Art, Umfang und Entgeltlichkeit der Tätigkeit,“ durch die Wörter „Nachweise über Art und Umfang der Tätigkeit, insbesondere die Entgeltlichkeit,“ und das Wort „geldwerte“ wird durch das Wort „geldwerten“ ersetzt.
§ 111 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „des § 50 Satz 2 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 50 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Halbsatz 1 wird das Wort „Personakte“ durch das Wort „Personalakte“ ersetzt. bbb) In Halbsatz 2 wird die Angabe „(SGB I)“ gestrichen, die Wörter „Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3848)“ werden durch die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214)“ ersetzt, die Angabe „(SGB X)“ wird gestrichen und die Wörter „Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2754)“ werden durch die Wörter „Artikel 10 Absatz 11 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618)“ ersetzt.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Personalakte kann vollständig oder teilweise elektronisch geführt werden, soweit die technischen Voraussetzungen für die Personalaktenführung nach diesem Gesetz gegeben sind. Im Übrigen bleibt das Sächsische E-Government-Gesetz vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unberührt. Wird die Personalakte nicht vollständig elektronisch geführt, legt die personalverwaltende Stelle schriftlich fest, welche Teile in welcher Form geführt werden. Soweit die Personalakte elektronisch geführt wird, dürfen eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen in Papierform, die zu ihrer Ersetzung in ein elektronisches Dokument übertragen wurden, aufbewahrt werden, wenn dies zu Beweiszwecken erforderlich ist. Für die Unterlagen nach Satz 4 gelten die personalaktenrechtlichen Vorschriften entsprechend. Soweit die Personalakte nicht elektronisch geführt wird, können Personalaktendaten in Dateien verarbeitet werden.“
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
In § 112 Satz 5 werden die Wörter „das durch Artikel 3a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108, 3111) geändert worden ist“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist“ ersetzt.
§ 115 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Soweit eine andere als die personalverwaltende Behörde für einzelne mit der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verbundene Aufgaben zuständig ist, kann die oberste Dienstbehörde Personalaktendaten an diese andere Behörde übermitteln, sofern dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Übermittlung kann im Wege des automatisierten Abrufs erfolgen, wenn die Einrichtung eines solchen Verfahrens und der Abruf unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Beamten und der Aufgaben des Empfängers angemessen und eine mindestens stichprobenartige Abrufkontrolle gewährleistet ist.“
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
In den §§ 108 und 116 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „SächsDG“ durch die Wörter „des Sächsischen Disziplinargesetzes“ ersetzt.
In § 117 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „des § 24 Abs. 1 BeamtStG und des § 10 SächsDG“ durch die Wörter „von § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 10 des Sächsischen Disziplinargesetzes“ ersetzt.
§ 118 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Ferner sind die Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verarbeitungszwecks, der regelmäßigen Empfänger, des Inhalts automatisierter Datenübermittlung und in den Fällen des § 115 Absatz 2 und 3 Satz 2 der abrufenden Behörden allgemein bekannt zu geben.“
Dem § 133 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „In den Fällen des § 27 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 kann von § 27 Absatz 3 abgewichen werden.“
§ 135 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „SächsBeamtVG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG)“ durch das Wort „Bundesversorgungsgesetzes“ und die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3227)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch die Verordnung vom 12. Juni 2018 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist“ ersetzt.
Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) über die Verwendung einer Krankenversichertenkarte entsprechend § 291 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 30. Juli 2010 geltenden Fassung oder einer elektronischen Gesundheitskarte entsprechend § 291 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wobei der Zugriff der Heilfürsorgestellen auf Daten zu beschränken ist, die für die Bearbeitung der konkreten Abrechnung benötigt werden,“.
Nach § 138 wird folgender § 138a eingefügt: „§ 138a Gesundheitsvorsorge Die Beamten des Polizeivollzugsdienstes sind zum Erhalt der Polizeidienstfähigkeit verpflichtet, sich regelmäßig untersuchen zu lassen (Vorsorgeuntersuchungen). Im Rahmen dieser Vorsorgeuntersuchungen bleibt die ärztliche Schweigepflicht unberührt.“
In § 143 Absatz 2 Satz 1 und 2 Satzteil vor Nummer 1 werden jeweils die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
In § 144 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „im Einsatzdienst der Feuerwehr“ die Wörter „sowie der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule“ eingefügt.
In § 146 Absatz 5 werden die Wörter „des § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 5, §§ 68 und 106 dieses Gesetzes sowie des § 50 Abs. 3 SächsBeamtVG“ durch die Wörter „von § 51 Absatz 1, von § 52 Absatz 1 und 5, von §§ 68 und 106 sowie von § 50 Absatz 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
§ 147 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
In Nummer 1 Satz 3 wird die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
In § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Halbsatz 2, § 39 Absatz 4, § 51 Absatz 1, §§ 59, 60 Satz 1, § 61 Absatz 2, § 67 Absatz 1, § 68 Halbsatz 1, § 70 Absatz 1 Satz 1, § 75 Satzteil vor Nummer 1, Nummer 1 und 2, § 76 Satz 1, § 104 Absatz 1 Satz 4, § 110 Absatz 1, § 119 Absatz 1 und 2, § 122 Absatz 3, § 130 Absatz 1, §§ 132, 137 sowie 148 Nummer 1 Halbsatz 3 und Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
§ 151 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Sächsisches Gesetz zur Kreisgebietsreform (Kreisgebietsreformgesetz – SächsKrGebRefG)“ durch die Wörter „des Kreisgebietsreformgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG)“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes“ ersetzt, nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 102)“ werden die Wörter „, das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist,“ eingefügt und die Angabe „§ 3 SächsKrGebNG“ wird durch die Wörter „§ 3 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes“ ersetzt.
In § 153 Absatz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „§ 9 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822)“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 5 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626)“ ersetzt.
§ 154 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 54 Abs. 2 und 3 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 54 Absatz 4 und 5 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wird ein Amtsverweser zum Bürgermeister der Gemeinde gewählt und kann er sein Amt mangels rechtskräftiger Feststellung der Gültigkeit der Wahl nicht ausüben, finden auf einen hauptamtlichen Amtsverweser die für die Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften und auf einen ehrenamtlichen Amtsverweser die für Ehrenbeamte auf Zeit geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.“
In Absatz 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 831)“ durch die Wörter „Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626)“ ersetzt.
Nach § 155 wird folgender § 155a eingefügt: „§ 155a Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister und Ortsvorsteher
Ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Ortsvorsteher haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung wird monatlich im Voraus gezahlt.
Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister beträgt monatlich in Gemeinden
bis zu 500 Einwohnern 1 050 Euro,
über 500 bis zu 1 000 Einwohnern 2 100 Euro,
über 1 000 bis zu 2 000 Einwohnern 2 250 Euro,
über 2 000 bis zu 3 000 Einwohnern 2 400 Euro,
über 3 000 bis zu 4 000 Einwohnern 2 550 Euro und
über 4 000 Einwohnern 2 700 Euro.
Die Aufwandsentschädigung wird jährlich zum 1. April an die Entwicklung des vom Statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte im Freistaat Sachsen angepasst, die jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr eingetreten ist.
Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsvorsteher beträgt monatlich in Ortschaften
bis zu 1 000 Einwohnern 20 Prozent,
über 1 000 bis zu 3 000 Einwohnern 25 Prozent und
über 3 000 Einwohnern 30 Prozent
der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 Satz 1, die für den ehrenamtlichen Bürgermeister einer Gemeinde mit der Einwohnerzahl der jeweiligen Ortschaft gelten würde. Ehrenamtliche Ortsvorsteher von Ortschaften mit einer örtlichen Verwaltungsstelle erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent der Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters einer Gemeinde mit der entsprechenden Einwohnerzahl.
Neben der Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 2 und 3 darf die Körperschaft, die sie gewährt, keine Entschädigung für die Mitgliedschaft in einem Vertretungsorgan oder seinen Ausschüssen und kein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen ihres Vertretungsorgans, seiner Ausschüsse oder seiner Fraktionen gewähren. Es dürfen keine Entschädigungen für die Teilnahme an Sitzungen der Organe oder Gremien von Zweckverbänden, Verwaltungsgemeinschaften oder Verwaltungsverbänden, denen der kommunale Wahlbeamte aufgrund Gesetzes, Satzung oder Wahl angehört, gewährt werden; dies gilt nicht für den Vorsitz in einem Zweckverband oder Regionalen Planungsverband.
Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung entfällt
mit Ablauf des Monats, in dem der ehrenamtliche Bürgermeister oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher aus seinem Amt scheidet,
für die über drei Monate hinausgehende Zeit, wenn der ehrenamtliche Bürgermeister oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher ununterbrochen länger als drei Monate sein Amt nicht ausübt, oder
für die Zeit, in der der ehrenamtliche Bürgermeister oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher seines Dienstes enthoben ist.
Maßgebende Einwohnerzahl ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte und vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung. In dem Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist der Tag der Volkszählung maßgebend. Werden Gemeinden oder Ortschaften umgebildet, ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der neuen Gemeinde oder Ortschaft gemäß Satz 1 zu errechnen. Ist durch eine Änderung der Einwohnerzahl an dem maßgebenden Stichtag eine Gemeinde oder eine Ortschaft in eine andere Größenklasse gelangt, ändert sich die Höhe der Aufwandsentschädigung mit Wirkung vom 1. Januar des auf den Stichtag folgenden Jahres. Im Falle der Verringerung der Einwohnerzahl ist die Aufwandsentschädigung nicht zurückzuzahlen.
Auslagen für Dienstreisen, die über den Dienstort hinausgehen, werden nach den Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erstattet.
Für ehrenamtliche Ortsvorsteher im Sinne von § 9 Absatz 5 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung und der entsprechenden Vorschriften in den Gesetzen über die Neugliederung der Gemeindegebiete gilt Absatz 2 entsprechend; maßgebend ist die Einwohnerzahl der Ortschaft.“
§ 156 wird wie folgt geändert:
In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „SächsBG“ gestrichen.
In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386, 3390)“ durch die Wörter „des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)“ ersetzt.
In § 159 Absatz 2 wird die Angabe „SächsBG“ gestrichen.
In § 160 wird die Angabe „§ 159 Satz 2“ durch die Wörter „§ 159 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
§ 163 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „SächsBG“ gestrichen.
In Absatz 2 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „dieses Gesetzes“ und die Wörter „Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Nebentätigkeitsverordnung – SächsNTVO)“ werden durch die Wörter „Sächsischen Nebentätigkeitsverordnung“ ersetzt.
In § 164 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt und nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 194)“ werden ein Komma und die Wörter „in der am 12. Mai 2009 geltenden Fassung“ eingefügt.
§ 165 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen und nach dem Wort „Personalakten“ werden die Wörter „und zur Einführung der elektronischen Personalakte“ eingefügt.
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Staatsregierung regelt die Einführung der elektronischen Personalakte für die staatlichen Behörden durch Verwaltungsvorschrift.“
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe „Absatz 2“ wird durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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