§ 12 Abs. 3 FVGGesetz über die Finanzverwaltung
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit eines Hauptzollamts nach Absatz 2 auf einzelne…
§ 17 Abs. 3 ZollVGZollverwaltungsgesetz
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der Hauptzollämter und ihrer Dienststellen festlegen.
§ 17 AOAbgabenordnung
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.
§ 1a SchaumwZwStVVerordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung