§ 9 Abs. 1 BeamtVAltGZustAnOWeitere Befugnisse zur Aufgabenerfüllung
Zuständig für ist ab dem Ende des Dienstverhältnisses, des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder des Vertragsverhältnisses für Versorgungsberechtigte…
§ 12 BeamtVAltGZustAnOZuständigkeit für Versorgungsangelegenheiten nach dem G 131
Für Versorgungsberechtigte nach dem G 131 ist die Generalzolldirektion zuständig.
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BeamtVAltGZustAnOSachliche Zuständigkeit betreffend den Versorgungsausgleich und für die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
sonstige Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 bis zum Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres…
§ 11 Abs. 1 BeamtVAltGZustAnOSachliche Zuständigkeit für die Versorgungslastenteilung
Zuständig bei der Versorgungslastenteilung ist die Generalzolldirektion für
§ 3 Abs. 1 BeamtVAltGZustAnOSachliche Zuständigkeit für die Festsetzung der Versorgungsbezüge
Zuständig für die Festsetzung der Versorgungsbezüge nach § 2 Nummer 1, 2 und 5 bis 12 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist…