§ 1 BEBußAktEV
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Führung elektronischer Bußgeldakten bei
1.
den Verwaltungsbehörden des Bundes, die als Bußgeldbehörden tätig sind,
2.
dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und
3.
dem Bundesgerichtshof.