BECV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 28 BECVInkrafttretenVerordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel · Abschnitt 9 § 27Anlage Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.