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Ein Unternehmen ist beihilfefähig, wenn es einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor zuzuordnen ist. Beihilfeberechtigt sind Sektoren und Teilsektoren, die
in den Tabellen 1 und 2 der Anlage zu dieser Verordnung genannt sind oder
im Verfahren nach Abschnitt 6 nachträglich anerkannt wurden.
Für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Sektor oder Teilsektor gemäß Absatz 1 ist jeweils der letzte Tag eines Abrechnungsjahres maßgeblich. Unternehmen, die nur für einzelne Unternehmensteile einem Teilsektor nach Tabelle 2 der Anlage zu dieser Verordnung zuzuordnen sind, sind ausschließlich für diese Unternehmensteile antragsberechtigt. Die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Sektor oder Teilsektor gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist erstmalig für das Abrechnungsjahr möglich, in dem die nachträgliche Einbeziehung des Sektors oder Teilsektors wirksam wird.
Zusammenschlüsse von Unternehmen, die dem jeweiligen Sektor oder Teilsektor zuzuordnen sind, und die im dritten Jahr vor der Antragstellung mindestens 50…
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3139 - 3140)
Die tatsachenbezogenen Angaben im Antrag sowie die Daten der dem Sektor oder Teilsektor zuzuordnenden Unternehmen sind durch eine Bescheinigung eines…
dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, soweit über die nachträgliche Anerkennung eines Sektors oder Teilsektors entschieden wird, der den…
Umfang, in dem einzelne Unternehmen in dem betreffenden Sektor oder Teilsektor in der Lage sind, ihre Emissionsmengen zu reduzieren;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.