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Beantragt eine Person Elterngeld, so ist die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde berechtigt, zur Prüfung des Anspruchs nach § 1 die folgenden Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes bei dem für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständigen Standesamt gemäß § 68 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes automatisiert abzurufen, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat:
Tag und Ort der Geburt des Kindes,
Geburtsname und Vornamen des Kindes,
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes.
den Tag der Geburt und
die Vornamen und den oder die Nachnamen sowie frühere Namen der Eltern;
Zusätzlich zum Verfahren nach § 34a des Bundesmeldegesetzes dürfen zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz und der Personenstandsverordnung in…
der Elterngeldstelle, wenn dem Standesamt bekannt wird, dass ein Antrag auf Elterngeld gestellt worden ist, und wenn die antragstellende Person in die…
die Vornamen und den Nachnamen der Eltern,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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