§ 14 Abs. 1 BOKraftVerordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs und die Rücksicht…
§ 13 BOKraftVerordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Der Unternehmer und das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal sind nach Maßgabe der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet, die…
§ 45 Abs. 5 EBOEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
In den besetzten besonderen Führerräumen der Triebfahrzeuge und Steuerwagen darf außer den dienstlich dazu berechtigten Personen niemand ohne Erlaubnis der…
§ 34 BOKraftVerordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Der Unternehmer hat Sitzplätze für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste…
§ 44 Abs. 5 BOStrabVerordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen
Für Plätze, die für die Bedienung von Fahrzeugen bei Rangierbewegungen und im Störungsfall vorgesehen sind, gelten die Absätze 1 bis 4 nur insoweit, wie dies…