§ 3 Abs. 1 BefBedVVerordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese…
§ 52 Abs. 2 LuftBOBetriebsordnung für Luftfahrtgerät
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Personen, die an Bord des Luftfahrzeugs die Sicherheit und Ordnung gefährden können, von der Beförderung ausgeschlossen…
§ 11 FäVVerordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen
Der Fährführer kann Personen, Tiere oder Gegenstände, von denen eine Gefährdung des Fährbetriebs oder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu befürchten…
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 EVOEisenbahnverkehrs-Verordnung
eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs sind,
§ 2 BefBedVVerordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften…