BEG§172DV 66 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 BEG§172DV 66InkrafttretenSechsundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes § 1Schlussformel Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft. § 1Schlussformel