§ 46 SBeamtVGSaarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) Vom 13. Oktober 2021*
1Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 43 bis 45) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die die oder der…
§ 42 BeamtVGGesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 39 bis 41) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der…
§ 104 Abs. 1 BEGEin versorgungsberechtigter Hinterbliebener eines verfolgten Beamten oder Versorgungsempfängers, der als Folge einer gegen den Verfolgten gerichteten Maßnahme…
§ 46 SächsBeamtVGSächsisches Beamtenversorgungsgesetz
Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 43 bis 45) darf insgesamt das Unfallruhegehalt oder den Unterhaltsbeitrag nicht übersteigen, das oder den die…
§ 50 LBeamtVG NRWBeamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 47 bis 49) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, welche die oder…