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Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 47 bis 49) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, welche die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 43 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten anstelle der von der oder dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 30 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (§ 41) sowie der Zuschlag bei Arbeitslosigkeit (§ 44 Absatz 3) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 49 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 30 außer Betracht.
Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 39 bis 41) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der…
Der Gesamtbetrag dieser Hinterbliebenenversorgung darf den bei ihrer Berechnung zugrunde gelegten Betrag des Ruhegehalts des Amtsträgers oder des ehemaligen…
Ist der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so kann seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag…
1Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 43 bis 45) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die die oder der…
Ist eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so steht den…
Als Höchstgrenze gelten die in § 67 Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß. Dabei ist als Ruhegehalt das Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich unter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.