§ 57 Abs. 4 BEGDie Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 5.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
§ 58 BEGDie Entschädigung nach §§ 56, 57 darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 75.000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Im übrigen findet § 55…
§ 55 Abs. 1 BEGDie Entschädigung nach §§ 51, 54 darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 75.000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Dies gilt auch, wenn dem…
§ 163 Abs. 1 BEGDie Entschädigung für Schaden an Leben wird nach Maßgabe der §§ 15, 16 Nr. 1 und 3, §§ 17 bis 21, 24, 25 geleistet. Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung…