BEG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 162 BEGBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung · Vierter Abschnitt, Dritter Titel § 161§ 163 Die Entschädigung für Schaden an Freiheit wird nach Maßgabe der §§ 43 bis 50 geleistet.