BEG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 173 BEGBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung · Neunter Abschnitt, Erster Titel§ 174 Entschädigungsorgane sind1.die Entschädigungsbehörden der Länder,2.die Entschädigungsgerichte.§ 174