Art III Nr. 6 BEGÄndG 3Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Wiederkehrende Leistungen auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes werden so lange weitergewährt, bis die Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz bewirkt…
Art IV Abs. 2 BEGDV1/2/3ÄndVVerordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Soweit vor Verkündung dieser Verordnung Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt…
§ 30c Abs. 3 BetrAVGGesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
§ 16 Abs. 5 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt werden.
Art IV Abs. 3 BEGDV1/2/3ÄndV 2Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Soweit vor Verkündung dieser Verordnung Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt…
Art IV Abs. 2 BEGDV1/2/3ÄndV 3Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Soweit vor Verkündung dieser Verordnung Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt…