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Hat der Verfolgte durch Zerstörung, Verunstaltung, Preisgabe zur Plünderung oder durch Imstichlassen Hausrat eingebüßt, so kann er vor Festsetzung des Anspruchs nach § 51 oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über diesen Anspruch an Stelle der Entschädigung nach § 51 eine Pauschalabgeltung verlangen. Diese beträgt, 1:1 in Deutsche Mark umgerechnet, das Eineinhalbfache des im Jahre 1932 erzielten Reineinkommens des Verfolgten, höchstens jedoch 5.000 Deutsche Mark.
Haben verfolgte Ehegatten Hausrat eingebüßt, so steht ihnen der Anspruch auf die Pauschalabgeltung gemeinsam zu, ohne Rücksicht darauf, wer von ihnen Eigentümer des Hausrats gewesen ist. Ist ein Ehegatte verstorben, so steht der Anspruch auf die Pauschalabgeltung dem überlebenden Ehegatten zu. Leben die Ehegatten im Zeitpunkt der Entscheidung getrennt oder sind sie geschieden, so kann jeder Ehegatte die Hälfte der Pauschalabgeltung verlangen.
Als Geschädigte gelten, wenn der Hausratverlust im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten entstanden ist, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse beide…
Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er an seinem im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig…
Der Anspruch wird dem Geschädigten nach Maßgabe der Schadensberechnung nach § 16 des Feststellungsgesetzes zuerkannt; die Hausratentschädigung beträgt Führte…
Die Entschädigung nach §§ 56, 57 darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 75.000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Im übrigen findet § 55…
Die Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 5.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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