§ 1 BEGSchlGVerfV
(1)
Für Anträge beim Bundesverwaltungsamt gemäß Artikel VI des BEG-Schlußgesetzes soll der amtliche Vordruck verwendet werden.
(2)
Urkunden, die zum Beweis des Anspruchs dienen, sollen dem Antrag in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beigefügt werden.