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Die in § 1 genannten Verbände und Institutionen benennen jeweils für die Dauer der Amtsperiode des Landesbehindertenbeirats dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales eine Vertreterin oder einen Vertreter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Beim vorzeitigen Ausscheiden einer Vertreterin oder eines Vertreters oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters wird für die restliche Amtsdauer eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger benannt.
Die Amtsperiode des Landesbehindertenbeirats beträgt sechs Jahre.
Die Tätigkeit der Mitglieder des Landesbehindertenbeirats ist ehrenamtlich.
Die Mitglieder des Landesbehindertenbeirats erhalten eine Aufwandsentschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.September 1972 (Amtsbl. S. 518) in seiner jeweils geltenden Fassung.