BeherbMeldV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 BeherbMeldVInkrafttretenVerordnung über die elektronische Speicherung von Daten zur Einhaltung der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten § 3Anlage Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 3Anlage