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Für die Anwendung von § 10 Absatz 2 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes gilt die Menge an Emissionszertifikaten als in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2025 erworben, die ein Verantwortlicher am Ende dieses Kalenderjahres auf seinem Compliance-Konto hält, sofern es sich dabei um Emissionszertifikate handelt, die zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung für dieses Kalenderjahr gültig sind.
Die Mindestmenge für den Erwerb von Emissionszertifikaten bei der beauftragten Stelle beträgt ein Emissionszertifikat.
bei dem Versteigerungstermin die Gesamtgebotsmenge am Ende der Gebotsfrist geringer ist als die vorgesehene Versteigerungsmenge oder
Die nach § 4 Absatz 1 und 3 festgelegte Menge an Emissionszertifikaten sowie der zusätzliche Bedarf, der sich in der Einführungsphase nach Absatz 2 ergeben…
für die Jahre 2021 bis 2025 zu einem Festpreis verkauft,
Die Mindestgebotsmenge beträgt ein Emissionszertifikat. In einem Versteigerungstermin darf die Summe der einzelnen Gebote eines einzelnen Bieters je…
das Verhältnis der gesamten Gebotsmenge zur Versteigerungsmenge,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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