§ 10 Abs. 1 BEHGGesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen
Die nach § 4 Absatz 1 und 3 festgelegte Menge an Emissionszertifikaten sowie der zusätzliche Bedarf, der sich in der Einführungsphase nach Absatz 2 ergeben…
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 BEHVZuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation der Veräußerung
für das Jahr 2026 innerhalb eines Preiskorridors versteigert und hinsichtlich der Überschussmenge und der Nachkaufmenge jeweils zu einem Festpreis verkauft und
§ 8 Abs. 3 BEHVTransaktionsentgelte
Für den Verkauf von Emissionszertifikaten zu einem marktbasierten Preis für die Jahre ab 2027 gemäß § 16 kann die beauftragte Stelle von Absatz 2 abweichende…
§ 16 Abs. 1 BEHVFortführung des nationalen Brennstoffemissionshandels für die Jahre ab dem Jahr 2027
Für die Jahre ab 2027 ist die Veräußerung nicht auf die nach § 44 Absatz 2a festgelegte Emissionsmenge beschränkt. Für den Fall der Überschreitung der…
Art. 30d Abs. 4 Buchst. a 32003L0087RICHTLINIE 2003/87/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
für das Jahr 2026 4 000 000 000 EUR;