§ 9 Abs. 1 BEHGGesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen
Auf den Emissionszertifikaten ist die Zuordnung zu einer Handelsperiode sowie zu einem Kalenderjahr innerhalb dieser Handelsperiode erkennbar. Die…
§ 10 Abs. 1 BEHVBestimmung der Nachkaufmenge, Mindestkaufmenge
Für die Anwendung von § 10 Absatz 2 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes gilt die Menge an Emissionszertifikaten als in einem der Kalenderjahre 2021…
§ 8 Abs. 1 TEHGGesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
Berechtigungen und Emissionszertifikate sind zeitlich unbegrenzt gültig. Satz 1 gilt nicht für Berechtigungen, die vor dem 1. Januar 2013 ausgegeben wurden.…
Art. 1 Nr. 21 32018L0410RICHTLINIE (EU) 2018/410 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 13 erhält folgende Fassung: Gültigkeit der Zertifikate Ab dem 1. Januar 2013 vergebene Zertifikate sind für unbegrenzte Zeit gültig. Auf Zertifikaten,…
§ 15 BEHVVerkauf der Nachkaufmenge
Im Jahr 2027 verkauft die beauftragte Stelle bis zum 31. August weitere Emissionszertifikate für das Jahr 2026 zu einem Nachkaufmengenpreis von 70 Euro pro…