§ 12 Abs. 1 BEHGGesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen
Die zuständige Behörde führt ein nationales Emissionshandelsregister in der Form einer elektronischen Datenbank. Das Emissionshandelsregister enthält Konten für…
§ 27 Abs. 1 Nr. 2 BEHVSperrung des Zugangs zum Emissionshandelsregister
die kontobevollmächtigte Person versucht hat, die Sicherheit, die Zugänglichkeit, die Integrität oder die Vertraulichkeit des nationalen…
§ 18 Abs. 1 BEHVEmissionshandelsregister
Die zuständige Behörde führt das nationale Emissionshandelsregister einschließlich der Registerkonten und der technischen Infrastruktur aufgrund ihrer…
§ 9 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. f UBRegVVerordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten
zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Nationalen Emissionshandelsregister nach § 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,
Art. 14 Abs. 4 32023R0956VERORDNUNG (EU) 2023/956 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben im CBAM-Register sind vertraulich, mit Ausnahme der Namen, Anschriften, Registrierungsnummern des Unternehmens…