Erwägungsgrund 14 32023R0956
Ziel des CBAM ist es, dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen; die vorliegende Verordnung würde aber gleichzeitig auch Anreize für Hersteller in Drittländern setzen, Technologien einzusetzen, die bei der Senkung der Treibhausgasemissionen effizienter sind, sodass geringere Emissionen entstehen. Aus diesem Grund wird erwartet, dass das CBAM wirksam zur Verringerung der Treibhausgasemissionen in Drittländern beiträgt.