§ 25 Abs. 2 BEHVBestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten Personen
Die zuständige Behörde ernennt eine vom Kontoinhaber bestimmte Person zur kontobevollmächtigten Person, wenn der Kontoinhaber der zuständigen Behörde die in der…
§ 2 Nr. 2 BEHVBegriffsbestimmungen
Kontoangaben:alle Angaben, die zur Eröffnung eines Kontos erforderlich sind, einschließlich aller Angaben über die zugewiesenen kontobevollmächtigten Personen;
Anlage 1 ZKGGesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 738 - 740)
§ 30 Abs. 4 UERVVerordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote
Bei der Benennung einer kontobevollmächtigten Person übermittelt der Kontoinhaber dem Umweltbundesamt folgende Angaben und Unterlagen:
§ 49 Abs. 4 Nr. 4 UERVVerordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote
die Angaben zur Benennung eines Kontobevollmächtigten.