Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Widerspruchsentscheidungen in Beihilfeangelegenheiten auf das Landesamt für Finanzen Vom 14. Dezember 2005
Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 wird die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsentscheidungen in Beihilfeangelegenheiten auf das Landesamt für Finanzen[2] übertragen.
§ 1 BeihWiSprRhLfFV SL 2005
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