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Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 wird die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsentscheidungen in Beihilfeangelegenheiten auf das Landesamt für Finanzen[2], für Landesbedienstete nach § 9 Satz 1 des Universitätsgesetzes vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782) [3] in der jeweils geltenden Fassung auf die Universität des Saarlandes übertragen.