§ 4 BeiratsV
Aufgaben des Beirates
Der Beirat berät das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 des Gesetzes durch gutachtliche Stellungnahmen.
Der Beirat berät das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 des Gesetzes durch gutachtliche Stellungnahmen.