§ 2 BeitrEntlKrG
Beitragsverminderung
(1)
Die Beitragssätze nach den §§ 241 bis 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermindern sich zum 1. Januar 1997 um 0,4 Beitragssatzpunkte.
(2)
Absatz 1 gilt für Beiträge, die in Beitragsklassen festgesetzt werden, entsprechend.