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Zur Ermittlung des Bodenwerts sind Erhebungen anzustellen über
die örtliche Lage, die Größe und den Zuschnitt des Grundstücks,
die Art und das Maß der baurechtlich festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten und die tatsächliche Nutzung,
die Art und Beschaffenheit der Zuwegungen,
die wichtigsten wirtschaftlichen und verkehrstechnischen Verbindungen,
die Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsnetze,
die noch anfallenden Erschließungsbeiträge und
vorhandene Richtwerte und Vergleichspreise.
Der Bodenwert ist nach Quadratmetern der Grundstücksfläche anzusetzen. Bei der Ermittlung des Bodenwerts darf keine höherwertige Nutzung als zulässig zugrunde gelegt werden.
dem nach den §§ 40 bis 43 zu ermittelnden Bodenwert.
Der Bodenwert ist vorbehaltlich des Absatzes 5 ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück vorrangig im Vergleichswertverfahren…
Für die Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstiger zur Wertermittlung erforderlicher Daten gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
Bodenrichtwerte sind vorrangig im Vergleichswertverfahren nach den §§ 24 und 25 zu ermitteln. Für die Anpassung der Kaufpreise an die Grundstücksmerkmale des…
die Bodenbeschaffenheit,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.