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Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses einzureichen. Die Geschäftsstelle beschafft die für die Erstattung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen und bereitet die Beratung des Gutachterausschusses vor.
Das Gutachten wird von den mitwirkenden Gutachtern in gemeinsamer nicht öffentlicher Sitzung beraten und mit Stimmenmehrheit beschlossen.
Das Gutachten ist schriftlich zu erstatten und zu begründen. Es ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen; die Namen der mitwirkenden Gutachter sind anzugeben. Die Geschäftsstelle fertigt das Gutachten aus.
Der Gutachterausschuss wird zur mündlichen Erläuterung der Gutachten vor Behörden und Gerichten von dem Vorsitzenden, der das Gutachten unterzeichnet hat, vertreten. Ist dieser verhindert, so überträgt er die Vertretung einem anderen Gutachter.
Für die Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstiger zur Wertermittlung erforderlicher Daten gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.