BergMAusbV — InhaltsübersichtGesetzBundgeltende Fassung§ 1 BergMAusbVStaatliche Anerkennung des AusbildungsberufesVerordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau Eingangsformel§ 2 Der Ausbildungsberuf des Berg- und Maschinenmannes und der Berg- und Maschinenfrau wird staatlich anerkannt. Eingangsformel§ 2