§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BergMAusbVAusbildungsberufsbild
in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung:
§ 2 Abs. 2 BergtechAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einer der Fachrichtungen Tiefbautechnik oder Tiefbohrtechnik.
§ 2 Nr. 1 SEIVerfMAusbV 2004Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie
Baustoffe,
§ 2 Nr. 1 AMAusbV 2004Verordnung über die Berufsausbildung zum Aufbereitungsmechaniker/zur Aufbereitungsmechanikerin
Naturstein,
§ 2 GlAusbV 2001Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen gewählt werden.