Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gegenstand der für beide Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz;
Kenntnisse der Betriebs- und Arbeitsorganisation;
Lesen technischer Zeichnungen;
Bergmännische Grundfertigkeiten:
Verarbeiten von Baustoffen,
Bearbeiten und Fügen von Holz,
Sichern und Herrichten des Arbeitsplatzes,
Einbringen von Ausbau,
Geben von Signalen und Erstatten von Meldungen,
Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung,
Fördern und Transportieren,
Handhaben von Grubensicherheitseinrichtungen;
Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Fahrung;
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
Instandhalten von Werkzeugen,
Behandeln von Oberflächen,
Durchführen von Messungen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.