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Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 hat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt. Die Regelung über Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten in § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.
nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde,
die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,
nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der Hochschulreife,
nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde oder
die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,
§ 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 1 ist die Verfolgteneigenschaft oder die Verfolgung als Schüler glaubhaft zu machen. Die Rehabilitierungsbehörde kann zu diesem Zweck…
Angaben zu Kindern, die infolge einer Verfolgung nach § 11a Absatz 3 nicht erzogen werden konnten.
Verfolgten nach § 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes oder verfolgten Schülern nach § 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes wird für…
Hat der Verfolgte aus Verfolgungsgründen seine Lehrzeit, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung nicht abschließen können, gilt die Lehrzeit oder…
Dem § 30 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: „In den Förderschulen oder Klassen in Förderschulen, die nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichten, ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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