Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
In der Angabe zu § 26 werden die Wörter „und Kurzkontrollen“ durch die Wörter „ , Kurzkontrollen und Komplexe Leistungen“ ersetzt.
Die Angabe zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 7 Erwerb des Realschulabschlusses, des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses“.
Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst: „§ 33 Abschlussprüfungen und besondere Leistungsfeststellungen“.
§ 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Mit Zustimmung des Regionalschulamtes können Klassenstufen bis einschließlich der Klassenstufe 10 zur Erlangung des Hauptschulabschlusses eingerichtet werden.“
§ 14 Abs. 1 wird folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Bei Aufnahme eines Schülers an einer Förderschule werden die Schülerunterlagen unverzüglich bei der abgebenden Schule angefordert.“
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Schülerunterlagen enthalten neben den Angaben nach Satz 4 die Noten der Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse sowie Vermerke über Versetzungen und Versäumnisse.“
Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 16 Abs. 4 gilt entsprechend.“
§ 16 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Wechselt ein Schüler an eine andere allgemein bildende Schule, verbleiben die Schülerunterlagen an der Förderschule, bis die aufnehmende Schule die Schülerunterlagen bei der abgebenden Schule anfordert.“
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: „Werden diese bis zum Ablauf von vier Wochen nach Schulwechsel oder Unterrichtsbeginn nicht angefordert, sind die Eltern nach Aufforderung durch den Schulleiter verpflichtet, die Aufnahme an einer anderen Schule nachzuweisen.“
§ 26 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „und Kurzkontrollen“ durch die Wörter „Kurzkontrollen und Komplexe Leistungen“ ersetzt.
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Anzahl der Kurzkontrollen bestimmt der Fachlehrer unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schüler.“
Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis, dass die Schüler ein Projekt selbstständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen.“
§ 28 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Auf Halbjahresinformationen unterschreibt der Klassenlehrer, auf Halbjahreszeugnissen der Schulleiter und der Klassenlehrer.“
§ 29 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Auf Jahreszeugnissen, Abgangszeugnissen und Zeugnissen zur Schulentlassung unterschreiben der Schulleiter und der Klassenlehrer, auf Abschlusszeugnissen mit Ausnahme der Abschlusszeugnisse gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses. Auf Abschlusszeugnissen gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 unterschreiben der Schulleiter und der Klassenlehrer.“
Dem § 30 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: „In den Förderschulen oder Klassen in Förderschulen, die nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichten, ist die freiwillige Wiederholung von Abschlussklassen nicht möglich; hat ein Schüler aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund über einen längeren Zeitraum den Unterricht versäumt, kann der Schulleiter eine Ausnahme zulassen.“
Die Überschrift des Abschnittes 7 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 7 Erwerb des Realschulabschlusses, des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses“ .
§ 33 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 33 Abschlussprüfungen und besondere Leistungsfeststellungen“ .
Nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 325),“ werden die Wörter „zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 412),“ eingefügt.
Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Der Prüfungsausschuss entscheidet unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers über die zugelassenen Hilfsmittel und die Art und Weise der Durchführung der Prüfung oder des Leistungsnachweises der besonderen Leistungsfeststellung in dem jeweiligen Fach und Prüfungsteil. Für die schriftlichen Prüfungen und die schriftlichen Leistungsnachweise der besonderen Leistungsfeststellung können Form und Art der Aufgaben vom Staatsministerium für Kultus den besonderen Erfordernissen des Förderschwerpunktes angepasst werden.“
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. Für Schüler der Schule für Hörgeschädigte ist der praktische Teil im Fach erste Fremdsprache für die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses und für den Leistungsnachweis der besonderen Leistungsfeststellung eine Einzelprüfung; sie soll 15 Minuten dauern und kann in schriftlicher oder mündlicher Form durchgeführt werden. Die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten.“
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Dresden, den 25. Juli 2006 Der Staatsminister für Kultus Steffen Flath
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.