§ 9 BerRehaG
Anrechnungsfreiheit, Unpfändbarkeit
(1)
Ausgleichsleistungen nach diesem Abschnitt werden bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet.
(2)
Der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen ist unpfändbar.