§ 7 BerVersV
Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Pensionskassen
Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Zeile ZE0690
für das gesamte inländische Versicherungsgeschäft,
für das gesamte ausländische Versicherungsgeschäft,
jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Versicherungsgeschäft.
§ 3 Absatz 2 gilt entsprechend.