Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen · Abschnitt 3
Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).
§ 16 BeschGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen