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Der Ausschuß gibt der Kommission gegenüber, entweder auf deren Ersuchen hin oder aus eigener Initiative, Stellungnahmen zu allen Problemen ab, die sich bei der Anwendung durch die Mitgliedstaaten der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ergeben.
Da die jeweiligen einzelstaatlichen Arbeitsaufsichtsbehörden über unterschiedliche Kompetenzen verfügen, die möglicherweise über den eigentlichen Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes hinausgehen, gibt der Ausschuß auf Ersuchen der Kommission oder aus eigener Initiative auch Stellungnahmen zu Fragen aus anderen Bereichen des Sozialrechts der Gemeinschaft ab, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz haben.
Der Ausschuß unterbreitet der Kommission alle von ihm als angemessen betrachteten Maßnahmen zur Förderung einer wirksamen und äquivalenten Anwendung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz; dies geschieht insbesondere durch eine engere Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Arbeitsaufsichtsbehörden.
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