Erwägungsgrund 3 31995D0319
In den Schlußfolgerungen des Rates vom 21. Dezember 1992 über die wirksame Umsetzung und Anwendung des Sozialrechts der Gemeinschaft werden die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert, unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips eine fortlaufende und enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern der Gruppe zu fördern und zu unterstützen.