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Sofern die Kommission nach Artikel 4 der Entscheidung bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrlizenz muss spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die in der Lizenz aufgeführten Erzeugnisse versandt worden sind. Hat die Kommission nach Artikel 4 der Entscheidung bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, kann die Einfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats erteilt werden; dies muss nicht der in der Ausfuhrlizenz angegebene Mitgliedstaat sein.
Die Einfuhrgenehmigung gilt vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die Geltungsdauer um höchstens zwei Monate verlängern. Eine solche Verlängerung ist der Kommission mitzuteilen. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Einführer eine zweite Verlängerung beantragen. Diesen Ausnahmeanträgen kann nur durch Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 7 der Entscheidung stattgegeben werden.
Die Einfuhrgenehmigung muss dem Muster in Anlage II entsprechen und gilt im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.
In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben: a) vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers, b) vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers, c) genaue Warenbezeichnung und KN-Kode(s), d) Ursprungsland, e) Herkunftsland, f) Erzeugnisgruppe und Menge in der Einheit, die in Anhang IV für die betreffenden Erzeugnisse genannt ist, g) Reingewicht nach KN-Positionen, h) cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach KN-Positionen (nach der Angabe in Feld 13 der Ausfuhrlizenz), i) Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren handelt, j) gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopie des Konnossements und des Kaufvertrags, k) Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz, l) für Verwaltungszwecke verwendete interne Kennziffern, m) Datum und Unterschrift des Einführers.
Der Einführer ist nicht verpflichtet, die gesamte Menge, für die eine Einfuhrgenehmigung erteilt wurde, in einer Sendung einzuführen.
Sofern die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen…
Sofern die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen…
Soweit die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen…
Bestätigt die Kommission nach Artikel 4, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, so erteilen die zuständigen…
Sofern die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen…
Sofern die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die nationalen Behörden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.